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Finanzamt

 

  • Zentralfinanzamt  München
     
  • 80748 München

1

Gegen den Bescheid für das Veranlagungsjahr 2009 vom  21.12.2010 wird

 X  Einspruch eingelegt                Klage erhoben
 

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Der Einsprechende / Kläger hat mit der Erklärung zum VZ 2009 den Antrag gestellt, den Aufwand durch Unterhalt für beide Kinder in voller Höhe derart zur Anrechnung zu bringen als dass er die Steuerlast mindert, da der Einsprechende / Kläger nahezu das vollständige sächliche Existenzminimum aufbringt und die Mutter nichts beitragen kann weil sie ohne die Einnahmen aus Ehe bedürftig wäre.

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Die bescheidende Organisation negiert den Antrag jedoch dahingehend, es bestünde lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch aus Kindergeldanspruch. Dabei übersieht das sachwaltende Personal jedoch dass aus dem nicht zu zahlenden Beitrag des zivilrechtlichen Anspruchs etwa 50 % Einnahmen aus Ehe (Unterhalt) generiert werden, die zur Vermeidung der Bedürftigkeit der Mutter zugeführt werden.

 

 

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Würde der hier Steuerpflichtige den hier geltend gemachten Aufwand für die Kinder nicht leisten, zweifellos, die Kinder wären bedürftig, denn die Mutter kann sie wohl nicht ernähren, mit 8 und 13 Jahren können sie das selbst wohl auch nicht leisten. Zur Vermeidung der Bedürftigkeit wendet der Steuerpflichtige also Euro 7782 auf. Dass  der Gesetzgeber dies auch so vorsieht, kann dahinstehen, entscheidend ist, dass die Bedürftigkeit tatsächlich verhindert wird.

 

 

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Der politische Teil der Verwaltung für die Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, das sächliche Existenzminimum für Kinder nicht zu besteuern und den Betrag auf Euro 3.864 je Kind festzusetzen (2009).

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Unzweifelhaft deckt der hier Steuerpflichtige dieses Existenzminimum zur Gänze, jedoch erhält der hier Steuerpflichtige per se nur die Hälfte der steuerlichen Entlastung über den Kinderfreibetrag, dies obwohl die Mutter weder von einer Entlastung durch den Kinderfreibetrag profitieren kann weil sie keine Steuer zahlt, auch nicht in einem EWG-Land, noch kann sie die Kinder sächlich versorgen da sie selbst bedürftig ist wenn keine Einkünfte aus Ehe fließen, hat der inländische Richter Dr. Jürgen Schmid festgestellt.

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Mit dem Nachweis der Bedürftigkeit erübrigt sich auch ein Antrag der in Bayern Steuerpflichtigen auf Übertragung des Kinderfreibetrages im Sinne §32 (3) Absatz 5 Satz 6.
Ist der für die Kinder empfangende Elternteil bedürftig und kann deshalb den Anspruch auf eine Entlastung nicht geltend machen, leistet der  hier Steuerpflichtige jedoch das volle, oder im Wesentlichen,  sächlichen Existenzminimum an Unterhalt, so entspricht es dem Steuergesetz als Massenverfahren am ehesten, dass billigend angenommen wird, das der für die Kinder empfangende Elternteil keine Einwände hat, seinen Teil des Kinderfreibetrages zur Anrechnung zur bringen.

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Es kann dahinstehen dass die Mutter in freier Ausübung des Niederlassungsrechtes keine Steuern in einem EWG Land zahlt. Denn auch die Betrachtung bei inländischer Niederlassung lässt keinen andere Schluss zu.

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Alles andere unterstellt dem empfangenden Elternteil willkürliches Verhalten (BGB §226) dass nur auf dem Wege einer gerichtlichen Auseinandersetzung geheilt werden könnte. Damit würde jedoch die Verwaltung des Freistaates derart unverhältnismäßig in die Autonomie der Eltern eingreifen weil dann die Verwaltung eines Staates dann einen Streit in der Familie schürt. Die Familie steht aber unter dem besonderen Schutz.

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Aus diesem Grund wird beantragt, den Bescheid für VZ 2009 dahingehend zu ändern, als dass vom Gesamteinkommen des hier steuerpflichtigen das gesamte sächliche Existenzminimum eines jeden Kindes abgezogen wird um die Einkommensteuer zu mäßigen.

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Hilfsweise wird beantragt, die Differenz zwischen dem zugebilligten Kinderfreibetrag zum geleisteten sächlichen Existenzminimum als außergewöhnliche Belastung in dem Sinne anzuerkennen, dass die Belastung vom Gesamteinkommen abgezogen wird und so die Einkommensteuer mäßigt.

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Der Steuerpflichtige springt unzweifelhaft für die Grundsicherung der Kinder ein und so macht er die Differenz als „Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“ geltend. Dem steht nicht entgegen, dass der andere Elternteil in Bayern zum Bezug von Kindergeld für die Kinder berechtigt wäre wenn er denn hier leben würde.

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Geschlossen

Papa

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