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- Zentralfinanzamt München
- 80748 München
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Gegen den Bescheid für das Veranlagungsjahr 2009 vom 21.12.2010 wird
X Einspruch eingelegt Klage erhoben
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Der Einsprechende / Kläger hat mit der Erklärung zum VZ 2009 den Antrag gestellt, den Entlastungsbetrag für allein stehend Erziehende in voller Höhe derart zur Anrechnung zu bringen als dass er die Steuerlast mindert. Er begründet dies mit der faktischen Ausübung der Pflicht und des Rechtes der Erziehung und Sorge der minderjährigen Kinder, der Meldung am Wohnort und der fehlenden Möglichkeit der Mutter, den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen weil sie bedürftig wäre, hätte sie kein Einkommen aus Ehe (Unterhalt).
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Die bescheidende Organisation bestreitet den Vortrag nicht, behauptet jedoch, der Entlastungsbetrag stünde dem Einsprechenden / Kläger nicht zu, weil die Kinder bei der Mutter in Österreich leben würden.
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Daher wird Einspruch / Klage geführt gegen den Bescheid vom 21.12.2010 und beantragt, den Bescheid dahingehend zu ändern als dass der Entlastungsbetrag derart angerechnet wird als dass er die Steuerlast mindert.
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Es kann dahinstehen ob Kinder getrennt lebender Eltern wochentags eine Schule eines EWG Landes besuchen und vom anderen, mangels Einkommen nicht steuerpflichtigen, Elternteil betreut werden, in den Ferien und den Wochenenden jedoch vom Steuer zahlenden Elternteils versorgt und erzogen werden.
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Entscheidend aus hiesiger Sicht ist die Entlastung dann dem Einsprechenden / Kläger zu gewähren wenn dieser einzig steuerpflichtig im Sinne der Deutschen AO ist und der andere Elternteil den Entlastungsbetrag nicht ansetzen kann wenn er weder hier noch sonst wo steuerpflichtig ist, weil er ohne Einkommen aus Ehe bedürftig wäre oder weil er durch weitere Begründung einer Kindschaft in den Genuss der Entlastung käme.
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Im weiteren wird auf das Urteil AZ 7K7038/06 vom 13.08.2008 des FG Berlin-Brandenburg und Beschwerden beim BvR, z.B. 2BvR266/08 verwiesen.
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Geschlossen
Papa
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